so das habe ich gerade in der Sache gefunden.
Parkverstöße in Kroatien: Vollstreckungsbeschluss rechtmäßig?
Geschrieben von
K. Kopp am Montag, 13. Juli 2015. Gepostet in
Analog.
Kroatien ist ein schönes Urlaubsland, nicht mehr, aber immerhin auch nicht weniger. Ich weiß das aus eigener lebenslanger Erfahrung und parke dort mein Auto zwar nicht, wo immer es mir beliebt, denn kroatische Behörden lassen noch rigoroser abschleppen als deutsche, aber zahle auf dafür ausgewiesenen öffentlichen Parkflächen keinerlei Parkgebühren, das will ich hier frei bekennen. Ich lasse es darauf ankommen und zerknülle Parkknöllchen mit einer gewissen perfiden Freude. Passiert ist bisher nie etwas. Ich scheine dabei aber eher eine Ausnahme zu sein.
In letzter Zeit häufen sich nämlich Anfragen betroffener Halter in Deutschland zugelassener Fahrzeuge, die von Vollstreckungsbeschlüssen kroatischer Notare aufgrund vermeintlicher Parkverstöße in Kroatien berichten. Nachdem sich zunächst Rechtsanwalt Patrick Kraft (Berlin) mit anwaltlichen Schreiben, die in Stil und Inhalt Verwunderung hervorzurufen geeignet waren, an Halter solcher Fahrzeuge offenbar erfolglos wendete, schwenken die Betreibergesellschaften kroatischen Parkraums, vor allem „Pula Parking“, auf eine neue Strategie um: Sie wenden sich mit notariellen Vollstreckungsbeschluss an die betroffenen Autofahrer aus Deutschland und fordern sie auf, offene Beträge zu bezahlen. Wie ist die Rechtslage zu beurteilen?
Ganz grundsätzlich werden Parkverstöße mit einem Bußgeld von bis zu 300 HRK geahndet, die Frischhaltefolie aus Zellofan, in die das Knöllchen hübsch eingepackt ist, gibt es dabei gratis inklusive.
Üblicherweise gründen kroatische Gemeinden zum Zwecke der Parkraumbewirtschaftung und -überwachung Gesellschaften nach bürgerlichem Recht wie z.B. „Pula Parking“, so dass es sich bei den Knöllchen um zivilrechtliche Vertragsstrafen oder um Forderungen aus Miet- bzw. Pachtvertrag handelt.
Wird das Bußgeld nicht bezahlt, trat bisher Rechtsanwalt Kraft in Erscheinung, fabulierte auf mehreren Seiten wild ins Blaue hinein behauptend, bat in einem zweiten oder dritten Schreiben ganz generös ermäßigte Bußgelder, blieb allerdings ganz offenbar ohne durchschlagenden Erfolg.
Grundsätzlich darf zwar auch ein in Deutschland zugelassener Rechtsanwalt deutsche Fahrzeughalter zur Zahlung in Kroatien entstandener Forderungen auffordern. Allerdings ist dabei zu beachten, dass Rechtsanwaltskosten in Inkassoangelegenheiten nach überwiegender Auffassung der Gerichte erst geltend gemacht werden dürfen, wenn sich der Schuldner in Zahlungsverzug befindet; daran mangelte es aber aufgrund fehlender Zahlungsaufforderungen aus Kroatien. Das Knöllchen allein begründete nämlich keinen Verzug. Dieser Umstand war offenbar auch Kollegen Kraft bewusst, denn hier ist kein Fall bekannt, in dem er Mahnbescheid beantragt oder Klage erhoben hat.
Der Durchsetzung kroatischer Parkforderungen auf Grundlage der Europäischen Verordnung (Nr. 1215/2012) vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen stehen aber noch zwei andere Bedenken entgegen: Zum einen sieht Art. 18 Abs. 2 der o.g. Verordnung bei einer Klage gegen Verbraucher einen Gerichtsstand vor den Gerichten des Mitgliedstaats vor, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Zum anderen dürfte die kroatische Forderung gegen die Ordre-Public-Klausel gem. Art. 6 EGBGB verstoßen, weil sie eine Halterhaftung fingiert, die der deutschen Rechtsordnung in einem solchem Ausmaß fremd ist.
Konnten die Schreiben von Rechtsanwalt Kraft also ganz gut ignoriert werden, ist das bei den nun versendeten notariellen Vollstreckungsbeschlüssen -notarielle Vollstreckungsbeschlüsse sind nach kroatischem Recht zulässig!-, die auf einen Betrag von zumeist EUR 285,00 lauten, leider nicht mehr der Fall.
Voraussetzungen für einen Vollstreckungsbeschluss durch einen kroatischen Notar ist jedoch, dass der Schuldner vollstreckbares Eigentum oder einen gemeldeten Wohnsitz in der Republik Kroatien hat. Dies ist bei touristischen Aufenthalten deutscher Urlauber regelmäßig nicht gegeben, stellt sich aber bei Auslandskroaten, die sich in dem Sommerferien in ihr Heimatland, oder wie auch immer sie Kroatien bezeichnen, begeben, anders dar. Insoweit können zumindest deutsche Urlauber in diesem einigermaßen entspannt bleiben.
Alle Betroffenen sollten jedoch möglichst binnen einer Frist von acht Tagen nach Zugang des Vollstreckungsbeschlusses reagieren, indem sie Einspruch dagegen erheben und beantragen, den Vollstreckungsbeschluss aufzuheben. Der Einspruch sollte per Einschreiben mit Rückschein versendet werden. Fristwahrend ist nach kroatischem Recht das Datum des Poststempels. Bleibt der notariell ausgefertigte Vollstreckungsbeschluss in Kroatien unwidersprochen, wird er rechtskräftig und kann gegebenenfalls vollstreckt werden.
Sofern ein Einspruch im konkreten Fall damit begründet werden kann, dass der Fahrzeughalter nicht als Fahrer (und somit als Vertragspartner) das Auto abgestellt und somit den Parkplatz auch nicht genutzt hat, bietet es sich an, das vorzutragen. Die prozessuale Beweislast liegt beim Vollstreckungsgläubiger. Der Parkplatzbetreiber muss also seinen Anspruch und somit die Eigenschaft des Fahrers als Vertragspartner beweisen, um die Forderung erfolgreich durchzusetzen. Außerdem sollte die Verjährungseinrede erhoben werden. Betrachtet man den zugrundeliegenden Vertrag über die Nutzung des Parkraums als einen Vorgang, der nach kroatischem Recht eine Vertragsstrafe auslöst, verjährt die Forderung gem. Art. 225 des kroatischen bürgerlichen Gesetzbuchs (Zakon o obveznim odnosima (Zoo)) binnen fünf Jahren ab Vertragsschluss (Parkraumnutzung). Geht man hingegen davon aus, dass es sich um eine Forderung aus Miet- oder Pachtvertrag handelt, tritt Verjährung bereits nach drei Jahren ein, Art. 229 Zoo.
Entsprechenden Vortrag vorausgesetzt, dürfte das zuständige kroatische Gericht den notariellen Vollstreckungsbeschluss aufheben. Sollten Sie anwaltlichen Beistand brauchen, wenden Sie sich bitte nicht an mich, sondern an einen Fachanwalt für Straßenverkehrsrecht. Sollten Sie keinen kennen, empfehle ich Ihnen gerne eine/n erfahrene/n Kollegen/in.
Jadran